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Informationen zur Hallennutzung nach der CoronaSchVO

Hallo ins Land,

aufgrund diverser Nachfragen möchte ich Euch nachfolgend über die derzeitig geltenden Reglungen nach der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) für die Nutzung der Gemeindehallen informieren:

1. Sportliche Aktivitäten

Bei der derzeitigen kreisweiten Inzidenzstufe 1 ist gem. § 14 CoronaSchVO kontaktfreier Sport mit Kontaktverfolgung und ohne Personenbegrenzung in Innenräumen möglich. Ein Negativtestnachweis ist hierfür nicht erforderlich. Desweiterein ist die Ausübung von Kontaktsport mit bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit ebenfalls möglich.

2. Private Veranstaltungen

Private Veranstaltungen sind bei der derzeitigen Inzidenzstufe gemäß § 18 Abs. 4 Nr. 3 CoronaSchVO mit bis zu 100 Gästen in Innenräumen, jeweils mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit möglich, wobei die Pflicht zum Tragen einer Maske mit Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit auch an Tischen im Innenbereich entfällt. Die besondere Rückverfolgbarkeit ist dann gegeben, wenn zusätzlich zu der Erhebung der Personendaten ein Sitzplan gefertigt wird aus dem ersichtlich ist, welche anwesende Person wo gesessen hat. Darüber hinaus sind private Veranstaltungen gem. § 18 Abs. 4 Nr. 4 CoronaSchVO auch in Form von Partys und vergleichbaren Feiern ohne Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstands und zum Tragen von Masken mit bis zu 50 Gästen in Innenräumen, jeweils mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit möglich.

3. Musikalischer Probenbetrieb

Der nicht berufsmäßige Probenbetrieb auch mit Gesang und Blasinstrumenten in ständig durchlüfteten Räumen mit bis zu 30 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit ist gem. § 13 Abs. 4  Nr. 5 b CoronaSchVO ebenfalls möglich.

4. Kulturveranstaltungen

Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen, wenn die Räume über eine ständige Durchlüftung oder eine zertifizierte Lüftungsanlage verfügen, für bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauer mit Negativtestnachweis, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit und Einhaltung des Mindestabstands, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht,

Möchtet Ihr für eine andere Nutzung unserer Stadthalle Informationen nach der CoronaSchVO haben, so steht Euch das Ordnungsamt der Stadt Borgenteich gern zur Verfügung, Tel.: 05643 – 809 200.

Gruß,

Franz-J. Wegener (Ortsvorsteher)

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