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Coronaschutzverordnung vom 13.01.2022 für Sportstätten und Gemeindehallen

Liebe Borgholzerinnen und Borgholzer!

Aufgrund der Coronaschutzverordnung vom 11.01.2022 ist die gemeinsame Sportausübung (einschließlich Wettkampf und Training) in Innenräumen in Sportstätten und Gemeindehallen nur von Personen zulässig, die

  • immunisiert sind
    (vollständig geimpft oder genesen), UND
  • zusätzlich über einen negativen Attest verfügen (2 G+ Regelung):
    (bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder von einem anerkannten Labor bescheinigter höchstens 48 Stunden zurückliegender PCR-Test oder beaufsichtigter Selbsttest unten!).
  • Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren sowie
  • Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können,

sind immunisierten Personen gleichgestellt, wenn sie über einen negativen Testnachweis verfügen oder als getestet gelten.

Bis zum 16.01.2022 sind zur eigenen Ausübung sportlicher Aktivitäten auch Schülerinnen und Schüler im Alter von 16 und 17 Jahren den immunisierten Personen gleichgestellt.

Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen.

Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.

Die zusätzliche Testpflicht entfällt für Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügen oder bei denen innerhalb der letzten drei Monate eine Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurde, obwohl sie zuvor vollständig immunisiert waren.

Die genannten Vorgaben gelten ebenso für Zuschauende mit der Ausnahme, dass nur die 2G-Regelung zur Anwendung kommt. (Ein aktueller Schnelltestnachweis wird für Zuschauer nicht gefordert.Oberhalb einer absoluten Zahl von 250 Zuschauenden darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50% der über 250 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen.

Übungsleiter und Trainer müssen immunisiert oder getestet (Vorgaben § 2 Abs. 8a CorornaschutzVO) sein. Nicht immunisierte Übungsleiter und Trainer müssen während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.

Schulische Veranstaltungen richten sich nach den Regeln der Coronabetreuungsverordnung.

In den Sporthallen u. Gemeindehallen der Stadt Borgentreich und in den Gemeinschaftsräumen besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, ausgenommen beim Sport und beim Duschen. Zudem sind Kinder bis zum Schuleintritt von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen. Soweit Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen

Die Orgelstadt Borgentreich weist darauf hin, dass die Sportler nach wie vor vorsichtig agieren sollen und die bekannten Hygieneregeln einzuhalten sind.

Sollten Verstöße gegen die genannten Vorgaben festgestellt werden, behält sich die Stadt Borgentreich eine sofortige Schließung der Anlage vor.

Weiteres siehe Anlage!

Sporthallen-Aushang 13.01.2022 Coronaregeln

 

Gruß,

Franz-J. Wegener

(Ortsvorsteher)

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